Und wieder darf Pascal K. an der Bundestagswahl teilnehmen.
Er fühlt sich mies dabei, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben darf. Dies hat in einem Interview geäußert. Das Interview wurde am 28.4. anlässlich einer Veranstaltung zum Thema gezeigt. Eingeladen hat die Behindertenbeauftrage der Bundesregierung, Frau Verena Bentele, und die Vize-Präsidentin der Deutschen Bundestages, Frau Ulla Schmidt.
Pascal K. ist 22 Jahre und lebt in Dortmund in einer Wohngemeinschaft. Für ihn wurde 2013 eine rechtliche Betreuung mit „allen Angelegenheiten“ (Totalbetreuung) angeordnet. In § 13 Nr 2 Bundeswahlgesetz ist festgelegt, dass Menschen wie Pascal K. dann von ihrem Grundrecht der aktiven Wahl ausgeschlossen sind.
Diese Anordnung des Gerichts ist in fataler Fehler. Warum? Menschen für die eine solche Betreuung angeordnet ist, sind vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen. Der Gesetzgeber des Betreuungsrechts von 1992 hat ebenfalls einen Fehler bei der Regelung des Bundeswahlgesetztes gemacht. Der damalige Gesetzgeber hat die Verbindung zwischen einer Betreuung und dem Wahlrecht künstlich aufrechterhalten. Diese Verknüpfung hat er gegen die ausdrückliche Empfehlung der Arbeitsgruppe zur Reform des Vormundschaftsrechts eingefügt. Der Gesetzgeber vertrat die Auffassung, dass Menschen für die eine Totalbetreuung angeordnet ist, auch keine vernuftgeleitete Wahlentscheidung treffen können. Ausgangspunkt ist die Annahme: Menschen mit Totalbetreuung können keine Entscheidung in ihrem und für ihr Leben treffen. Das ist falsch. Es ist vermessen.