Das Betreuungsrecht

Das deutsche Betreuungsrecht ist eines der modernsten Gesetze zur Unterstützung Betroffener. Es ist am 01.01.1992 in Kraft getreten und löste das Vormundschaftsrecht für Volljährige ab. Ab diesem Tag gab es keine Entmündigung und keine volljährigen Mündel mehr.

Durch eine angeordnete Betreuung verliert die betreute Person keine ihrer Rechte. Die betroffene Person erhält durch den/die Betreuer(in) Beratung und Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Ansprüche. Nur in den Situationen, in denen die betroffenen Person noch nicht oder nicht mehr einsichtig handeln kann, wird die/der Betreuer/in an ihrer Stelle verbindlich handeln.

Verfahrensgarantien

Der Schutz der betreuten Person ist Ziel des Betreuungsrechts. Dieser Schutz beginnt schon im Verfahren zur Anordnung einer Betreuung. Das Verfahren ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt.

Das Verfahren stellt hohe Anforderungen an das medizinische Gutachten, die Anhörung und die Bestimmung der Aufgabenkreise sowie der/des Betreuerin/s.

Die Zahl der gesetzlichen Betreuungen ist seit in Kraft treten des Betreuungsrechts vor  25 Jahren erheblich gestiegen. Sie ist mehr gestiegen, als durch den demografischen Wandel erklärt werden kann.

In einer immer noch hohen Zahl übernehmen Angehörige die Betreuung. So werden Kinder für ihre alten, an Demenz erkrankten Eltern bestellt, Ehegatten für den andern oder Eltern für ihre volljährigen, (geistig) behinderten Kinder.