Die Anhörung
Die Anhörung ist im Gesetz zwingend vorgeschrieben (§278 FamFG) (<= Den Bereich scheint es auf der alten Website nicht mehr zu geben!?). In der Regel soll sie vor der Anordnung der Betreuung erfolgen. Das Gericht hat somit den Auftrag, der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich zu den Inhalten des Gutachten und der möglichen Anordnung der Betreuung zu äußern. Damit wird ein wichtiges Grundrecht gewahrt; das Recht auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Grundgesetz.
Ort der Anhörung
Das Gesetz fordert, dass die Anhörung in der „üblichen Umgebung“ der betroffenen Person erfolgen soll. Mit „üblicher Umgebung“ ist entweder die Wohnung oder ein sonst vertrauter Ort der betroffenen Person gemeint.
Die Anhörung kann, sofern die betroffene Person keine Einwände hat und es ihr zuzumuten ist, auch im Amtsgericht durchgeführt werden.
Im Vordruck zur Anregung einer Betreuung (VS 26) sind bereits beide Orte benannt. Eine der Alternativen oder beide sind anzukreuzen.
Personen bei der Anhörung
Die betroffene Person steht im Mittelpunkt des Verfahrens und nimmt natürlich an der Anhörung teil. Des Weiteren können Personen des Vertrauens der betroffenen Person teilnehmen, insbesondere, wenn dies von ihr gewünscht ist. Personen des Vertrauens sind häufig Angehörige, Freunde oder Nachbarn.
Auch der in Aussicht genommene Betreuer soll(te) an der Anhörung teilnehmen.
Ausnahme von der Anhörung vor Anordnung
Von der Anordnung kann das Gericht abgesehen, wenn „Gefahr im Verzug“ ist und durch die verstrichene Zeit bis zur Anhörung die Gefahr besteht, dass die betroffene Person gesundheitlicher Schaden nimmt, also unmittelbar ein Betreuer handeln muss, da die betroffene Person dazu nicht (mehr) in der Lage ist.
Keine Anhörung
Das Gericht kann von einer Anhörung ganz absehen, wenn der Gutachter festgestellt hat, dass die betroffene Person durch die Anhörung erheblichen gesundheitlichen Schaden nehmen würde. Sie sich zum Beispiel während der Anhörung sehr aufregen würde und dies für sie gefährlich wäre.