Betreuer

Der geeignete Betreuer?!

In § 1897 Abs. 1 beschreibt der Gesetzgeber, wer zum Betreuer bestellt werden soll. Der Gesetzgeber räumt einer natürlichen Person den absoluten Vorrang ein. Eine juristische Person, also ein Betreuungsverein oder eine Betreuungsbehörde, soll nach Möglichkeit nicht bestellt werden.

Zu den natürlichen Personen zählen

  1. Verwandte und Angehörige
  2. Freunde und Bekannte
  3. Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer und freiberufliche Betreuer

Der Betreuer soll geeignet sein, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

Die betreute Person hat ein eigenes Vorschlagsrecht, wer zum Betreuer bestellt werden soll. Das Gericht hat diesen Vorschlag zu prüfen. Wenn die vorgeschlagene Person geeignet ist, soll das Gericht diese zum Betreuer bestellen.

Kann die betreute Person keinen eigenen Vorschlag machen, soll das Gericht  auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen der betroffenen volljährigen Person, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner Rücksicht nehmen.

Für erwachsene Menschen mit geistiger Behinderung übernehmen sehr oft die Eltern oder nahe Verwandte die gesetzliche Betreuung. So ist es auch in Dortmund. Die Vereinsbetreuer des Betreuungsverein Lebenshilfe Dortmund werden nur in Ausnahmesituationen bestellt.

Ersatzbetreuer

Zusätzlich zu dem oder den Hauptbetreuer/n kann das Gericht einen Ersatzbetreuer bestellen. Dieser Ersatzbetreuer tritt nur dann in Erscheinung, wenn der oder die Hauptbetreuer verhindert sind, die Aufgaben in der Betreuung selbst wahrzunehmen.

Ein Beispiel:
Beide Eltern sind zum Hauptbetreuer bestellt worden. Die betreute Person ist aus der elterlichen Wohnung ausgezogen. Die Eltern/Hauptbetreuer machen ein dreiwöchigen Urlaub auf Mallorca. Die betreute Person erkrankt und muss behandelt werden. Jetzt tritt der Ersatzbetreuer in Erscheinung. Er bespricht mit dem behandelnden Arzt die Untersuchungen und Behandlung. Nach Rückkehr der Eltern / Hauptbetreuer übernehmen diese wieder die Betreuung.

Ergänzungsbetreuer

Ist der Hauptbetreuer nicht in der Lage, alle übertragenen Aufgaben zum Wohle und im Interesse der betreuten Person zu erledigen, kann das Gericht einen sogenannten Ergänzungsbetreuer bestellen. Die Aufgaben werden in diesem Fall auf die Betreuer verteilt. So dass jeder Betreuer die Aufgaben optimal für die betreute Person erledigen kann.

Ein Beispiel:
Die Eltern sind zu Hauptbetreuern für ihren erwachsenen Sohn mit geistiger Behinderung bestellt worden. Das Gericht hat ihnen die Aufgabenkreise: Gesundheitsfürsorge, Bestimmung des Aufenthalts, Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden übertragen. In den jeweiligen Aufgabenkreisen dürfen sie die Post entgegennehmen und öffnen.

Die Eltern/Hauptbetreuer stellen fest, dass sie mit den Anträgen und Anfragen der Ämter und Behörden überfordert sind. Sie bitten darum, im Sinne ihres Sohnes, einen Vereinsbetreuer mit diesem Aufgabenkreis zu beauftragen. Das Gericht überzeugt sich in einer Anhörung davon, dass diese Reglung tatsächlich für die betreute Person/den Sohn besser ist. Es bestellt eine Vereinsbetreuerin als Ergänzungsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis: Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden.

Die Eltern werden für diesen Aufgabenkreis aus dem Amt entlassen. Sie üben die übrigen Aufgabenkreise weiterhin allein aus.