geeigneter Betreuer
„Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.“ (§1897 Abs. 1 BGB) sogenannte „Generalklausel“
Den Vorrang, als Betreuer bestellt zu werden, hat eine natürliche Person. Innerhalb der natürlichen Personen hat der Gesetzgeber ehrenamtlichen Betreuern wiederum den Vorrang eingeräumt (§1897 Abs.6 BGB). Demnach sind Eltern, Kinder oder Ehegatten vor Vereins- oder Berufsbetreuern zu bestellen. Bei Menschen mit geistiger Behinderung übernehmen Eltern sehr häufig die Betreuung für ihr behindertes, volljährig gewordenes Kind.
Die Eignung des Betreuers bezieht sich auf die angeordneten Aufgabenkreise. Er muss also in der Lage sein, die Angelegenheiten der betreuten Person innerhalb der Aufgabenkreise zu besorgen. Dazu zählt auch der persönliche Kontakt.
Nicht geeignet ist, wer
- noch nicht volljährig ist,
- volljährig aber nicht geschäftsfähig ist
Ein Mitarbeiter einer Einrichtung, in der die betreute Person wohnt, kann nicht zum Betreuer bestellt werden (§1897 Abs. 3 BGB).
Das Gesetz sieht durchaus die Bestellung mehrere Betreuer vor. „Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Fall bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird. . . .“ (§ 1899 Abs. 1 BGB).