Ärztliches Gutachten

Das medizinische Gutachten

Im Ablauf des Betreuungsverfahrens steht das medizinische Gutachten in der Regel an zweiter Stelle, nach der Anregung bzw. dem Antrag.

Das Gericht muss nach § 26 FamFG erforschen, ob die betroffene Person zu dem Personenkreis zu zählen ist, für den eine Betreuung angeordnet werden kann. (zu den Voraussetzungen einer Betreuung)

Dazu beauftragt das Betreuungsgericht einen Arzt. Der beauftragte Mediziner soll für das Gericht feststellen, ob die betroffene Person zu einer der im Paragrafen 1896 BGB Gruppen zugeordnet werden kann. Das Gutachten muss er auf der Grundlage einer eigenen Untersuchung und Befragung erstellen. Er darf sein Gutachten dabei nicht auf eine Krankenakte stützen. (§ 280 Abs. 2 FamFG).

Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

  1. das Krankheitsbild, einschließlich der Krankheitsentwicklung,
  2. die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
  3. den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen,
  4. den Umfang der Aufgabenkreises und
  5. die voraussichtliche Dauer der Betreuung.
    (§ 280 Abs. 3 FamFG)

Auf ein Gutachten  eines Sachverständigengutachtens kann verzichtet werden, wenn

  1. der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die
  2. Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre oder
  3. ein Betreuer nur zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt wird. (§ 281 FamFG)

Ungeachtet dieser  Ausnahmen, muss der Arzt die betroffene Person vor der Ausstellung des ärztlichen Attestes persönlich untersuchen und befragen  (§ 281 Abs. 2 FamFG).