Sachverhaltsermittlung
Der Auftrag zur Ermittlung des Sachverhalts erteil das Betreuungsgericht an die zuständige Betreuungsbehörde. Die Betreuungsbehörde hat damit die Lebensumstände der betroffenen Person zu ermitteln.
Seit dem 01.07.2014 ist die Sachverhaltsermittlung verbindlicher Bestandteil eines ordentlichen Betreuungsverfahrens. Der Gesetzgeber will damit die Bedeutung der Betreuungsbehörde stärken. Ohne ihren Bericht kann das Verfahren nicht abgeschlossen werden. Der Bericht der Betreuungsbehörde soll auch Grundlage für das ärztliche Gutachten sein. Damit kommt auf die Betreuungsbehörde eine gewaltige Mehrarbeit zu.
Zu diesen Lebensumständen zählen:
- Wohnform der betroffenen Person (eigene Wohnung, Wohnheim)
- Familienstand (ledig, verheiratet, verwitwet usw.)
- Kontakt zum sozialen Umfeld (Angehörige, Nachbarn, Mitbewohner)
- Erkrankungen (chronische Erkrankung oder Behinderung)
- Einkommenssituation -Ausgaben – Schulden
- Einschätzung der Erforderlichkeit eine Betreuungsanordnung
- Aufgabenkreise
- Vorschlag eines Betreuers
Den erstellten Bericht sendet die Behörde an das Betreuungsgericht. Die Aufgabe des Gerichts besteht darin, mit den Ergebnissen des medizinischen Gutachtens und denen der Sachverhaltsermittlung festzustellen, ob eine Betreuung anzuordnen ist.
Ist das Gericht zur der Auffassung gelangt, dass eine Betreuung angeordnet werden sollte, ist der nächste Schritt des Verfahrens die Anhörung.