Die Verpflichtung des eherenamtlichen Betreuuers
Die Verpflichtung zum gesetzlichen Betreuer erfolgt durch den Rechtspfleger am Betreuungsgericht. Zu dieser Verpflichtung lädt der Rechtspfleger die vom Richter bestellten Betreuer ins Betreuungsgericht ein.
Aufklärung über Rechte und Pflichten
In dem Gespräch soll der Rechtspfleger über die Aufgaben und Pflichten des gesetzlichen Betreuers informieren. In der Regel wird dazu auch ein Merkblatt für ehrenamtliche Betreuer ausgehändigt.
Handschlag
Am Ende des Verpflichtungsgesprächs verpflichtet sich der Betreuer per Handschlag an Eides statt die Betreuung gewissenhaft zu führen.
Bestellungsurkunde
Der Betreuer erhält eine Bestellungsurkunde. Mit ihr kann er sich gegenüber Dritten (Behörden, Ärzten, etc.) legitimieren. Die Urkunde enthält
- den Namen des Betreuers,
- den Namen der betreuten Person und
- die Aufgabenkreise
- Ersatzbetreuer – wenn einer bestellt wurde
- Einwilligungsvorbehalt* – wenn einer angeordnet wurde.
* Der Einwilligungsvorbehalt wird unterhalb der Aufgabenkreise vermerkt. In der Urkunde steht folgender Text: „Folgende Willenserklärungen des Betreuten bedürfen der Einwilligung des Betreuers“
Ist kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so steht hier: „entfällt“
Ist er angeordnet, so ist hier der Aufgabenkreis vermerkt, zum Beispiel: „Vermögenssorge“
Die Urkunde ist am Ende der Betreuung an das Betreuungsgericht zurückzugeben.