Voraussetzungen

§ 1896 BGB regelt die Voraussetzungen

Die Anordnung einer Betreuung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann das Gericht keine Betreuung anordnen.

Im Paragraf 1896 BGB sind diese Voraussetzungen geregelt.

Eine Betreuung kann nur für einen Volljährigen angeordnet werden.

Weitere Voraussetzungen sind eine

  1. psychische Krankheit oder
  2. körperliche,
  3. geistige oder
  4. seelische Behinderung.

Diese Erkrankung oder Behinderung führt dazu, dass der betroffene Mensch seine Angelegenheiten

  1. ganz oder
  2. teilweise

nicht besorgen.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestellt das Gericht der betroffenen Personen einen gesetzlichen Betreuer. Für Menschen mit geistiger Behinderung übernehmen dies oft Eltern oder nahe Angehörige.