Selbstbestimmung ist ein anders Wort für „Wünsche“

Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (§1901 Abs. 2, Satz 1 BGB).

Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung das Wohl des betreuten Menschen in den Mittelpunkt gerückt  Damit wird deutlich, dass der Betreuer  die Interessen des betreuten Menschen vertreten soll. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Betreuers, die Belange Dritter zu vertreten.

Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (§1901 Abs. 2, Satz 2 BGB). Der Gesetzgeber verlangt damit vom Betreuer, die Wünsche der betreuten Person ernst zu nehmen und dafür zu sorgen, dass diese erfüllt werden. Wünsche sind Ausdruck der Selbstbestimmung.

Die Wünsche der betreuten Person können sich ihrem Inhalt nach auf alle Angelegenheiten erstrecken, die dem Betreuer durch das Betreuungsgericht übertragen wurden.

  • Wie möchte die betreute Person wohnen? Ambulant vor stationär?
  • In einer Wohngemeinschaft, allein oder mit einem Partner zusammen?
  • In welchem Wohnheim, in welchem Stadtteil?
  • Wofür möchte sie, wie viel Geld ausgeben? Wie viel will sie ansparen?
  • Will sie arbeiten oder nicht? In einer Werkstatt für behinderte Menschen?
  • In welcher Abteilung möchte sie beschäftigt sein?
  • Was sind ihre Neigungen? Was sind ihre Fähigkeiten?
  • Die freie Arztwahl zählt ebenso dazu, wie die Organisation der Pflege
  • Und, und und…

Vor der Erfüllung der geäußerten Wünschen der betreuten Person ist jedoch zu hinterfragen, sind diese spontan geäußert oder über einen längeren Zeitraum konstant?

Dazu gehört auch, ob die Wünsche finanzierbar sind. Ist die betreute Person bereit dafür zu sparen?

Der Betreuer darf die Erfüllung der Wünsche auch nicht davon abhängig machen, ob er sich diesen oder ob Dritte sich den Wunsch erfüllen würden. Dies darf kein Kriterium sein, dass seine Überlegungen lenkt.