Gesetzliche Krankenversicherung SGB V
Jeder hat das Recht auf Krankenversicherung. Nur in seltenen Situationen ist eine gesetzliche oder private Krankenversicherung nicht möglich. Diese Menschen erhalten vom zuständigen Sozialamt Krankenhilfe nach SGB XII – Sozialhilfe.
Der Gesetzgeber hat in § 5 SGB V eine ganze Reihe von Gründen für eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zusammengefasst. Für Menschen mit Behinderung stehen verschiedene Möglichkeiten zur Versicherung in der GKV zur Verfügung. Dabei ist zu beachten, dass diese nicht frei gewählt werden können, sondern werden durch das Gesetz festgelegt.
Für Menschen mit geistiger Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind besteht eine Pflichtversicherung – § 5 Abs. 1 Nr.7 SGB V. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegekasse werden vom zuständigen Kostenträger an die Krankenkasse gezahlt. Im Eingangs- und Berufsbildungsbereich zahlt die Agentur für Arbeit die Beiträge. Nach dem Wechsel in den Arbeitsbereich entrichtet die Werkstatt die Beiträge.
Kann der Mensch mit Behinderung nicht (mehr) in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt werden, endet mit der Abmeldung durch die Werkstatt bei der Krankenkasse die Pflichtversicherung in der GKV. Jetzt ist zu klären, ob die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung oder der Familienversicherung besteht. In jedem Fall ist an die Krankenkasse ein Antrag auf Weiterführung der Versicherung zu stellen. (siehe Musteranschreiben).
Neben der Pflichtversicherung (§5 SGB V) oder der freiwilligen Weiterversicherung (§9 SGB V) besteht für Menschen mit geistiger Behinderung über das achtzehnte Lebensjahr hinweg die Möglichkeit der Familienversicherung (§10 SGB V). Die weitere Familienversicherung ist an bestimmte Bedingungen gebunden.