Behandlung

Die Gesetzliche Krankenversicherung kennt verschiedene Leistungsarten. Sie sind in § 11 SGB V normiert.

Nach Absatz 1 haben Versicherte nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen

  1. bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),
  2. zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch
    (§§ 20 bis 24b),
  3. zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),
  4. zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),

§ 15 regelt, wer die Leistung bzw. Bahndlung zu erbringen hat. Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, […].

Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden.

Der Versicherte, der ärztliche oder zahnärztliche Behandlung in Anspruch nimmt, hat dem Arzt (Zahnarzt) vor Beginn der Behandlung seine Krankenversichertenkarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen (Absatz 2).

Bahndlung erbringen Ärzte in Arztpraxen, Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen.
§ 27 Abs. 1 SGB V sichert Versicherten zu, dass sie einen Anspruch auf Krankenbehandlung haben,

  1. wenn sie notwendig ist,
  2. um eine Krankheit zu erkennen,
  3. diese zu heilen,
  4. ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
  5. Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Die Krankenbehandlung umfaßt

  1. ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
  2. zahnärztliche Behandlung,
  3. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
  4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  5. häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
  6. Krankenhausbehandlung,
  7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.

Jeder Versicherte hat Anspruch auf ärztliche und zahnärztliche Behandlung, wenn diese für

  • die Verhütung,
  • Früherkennung und
  • Behandlung von Krankheiten

nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.

Die Paragrafen 27 und 28 SGB sichern Behandlung zu, beschränken diesen Anspruch jedoch.