Familienversicherung in der GKV

Wer nicht pflichtversichert ist, kann wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, auch über das 18. Lebensjahr hinaus beitragsfrei familienversichert werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Familienversicherung möglich ist, regelt § 10 SGB V

In Abs. 2 des Paragraph 10 SGB V werden die Voraussetzungen für die Familienversicherung für Kinder normiert. Insbesondere die Nr. 4 des Absatzes ermöglicht es der Krankenkasse, Menschen mit Behinderung ohne Altersgrenze bei einem Elternteil mitzuversichern. Vorausgesetzt, das Elternteil ist selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung.

Auszug aus § 5, Abs.2 SGB V
„Kinder sind versichert

  1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
  2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
  3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten,
  4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.“