Freiwillige Versicherung in der GKV
Freiwilligen Versicherung § 9 SGB V
Möchten die Personen sich weiterhin für den Krankheitsfall absichern, so müssen sie sich selbst um einen Versicherungsschutz kümmern. Sie können zwischen einer freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung wählen.
Die Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung vom Sozialamt im Rahmen von Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung nur dann übernommen werden, wenn eine Aufnahme in einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich ist.
Damit eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Nach § 9 SGB V kann eine ganze reihe Personen freiwillig beitreten, unter anderem:
- Mitglieder, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, nachdem sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate ununterbrochen bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren
- alle Personen, bei denen die Familienversicherung erlischt
- Kinder, die nicht mitversichert sind, weil ein Elternteil über der Versicherungspflichtgrenze liegt und deshalb nicht Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenversicherung ist
- Schwerbehinderte im Sinne des §1 des Schwerbehindertengesetzes
Wer freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben möchte, muss das innerhalb von drei Monaten seiner gesetzlichen Krankenkasse mitteilen, ansonsten erlischt der Anspruch auf Mitgliedschaft.
versicherung ist an bestimmte Bedingungen gebunden.