Heilmittel
Heilmittel im Sinne des SGB V sind persönlich zu erbringende, ärztlich verordnete medizinische Dienstleistungen, die nur von Angehörigen entsprechender Gesundheitsfachberufe geleistet werden dürfen. Versicherte der Krankenkassen haben grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln.
Das SGB V kennt keine Definition des Begriffs „Heilmittel“. Die Heilmittel-Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses konkretisiert diesen jedoch. Demnach fallen unter Heilmittel Maßnahmen
- der physikalischen Therapie,
- der podologischen Therapie,
- der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
- sowie Maßnahmen der Ergotherapie.
Therapeutische Leistungen mit Heilmitteln dürfen nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden. Podologische Therapie, d.h. med. Fußpflege bei Diabetes-Patienten führt der Podologe aus.
Maßnahmen der
- Physikalischen Therapie werden von Physiotherapeuten, Masseuren und Bademeistern durchgeführt.
- Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie erbringen Logopäden und Sprachheilpädagogen.
- Ergotherapie werden von Ergotherapeuten erbracht.
Sächliche Heilmittel fallen unter den Begriff des Hilfsmittel.