Heilmittel

Heilmittel im Sinne des SGB V sind persönlich zu erbringende, ärztlich verordnete medizinische Dienstleistungen, die nur von Angehörigen entsprechender Gesundheitsfachberufe geleistet werden dürfen. Versicherte der Krankenkassen haben grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln.

Das SGB  V kennt keine Definition des Begriffs „Heilmittel“. Die Heilmittel-Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses konkretisiert diesen jedoch. Demnach fallen unter Heilmittel Maßnahmen

  1. der physikalischen Therapie,
  2. der podologischen Therapie,
  3. der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
  4. sowie Maßnahmen der Ergotherapie.

Therapeutische Leistungen mit Heilmitteln dürfen nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden. Podologische Therapie, d.h. med. Fußpflege bei Diabetes-Patienten führt der Podologe aus.
Maßnahmen der

  • Physikalischen Therapie werden von Physiotherapeuten, Masseuren und Bademeistern durchgeführt.
  • Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie erbringen Logopäden und Sprachheilpädagogen.
  • Ergotherapie werden von Ergotherapeuten erbracht.

Sächliche Heilmittel fallen unter den Begriff des Hilfsmittel.