Hilfsmittel

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung

  1. mit Hörhilfen,
  2. Körperersatzstücken,
  3. orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,

die im Einzelfall erforderlich sind,

  1. um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
  2. einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  3. eine Behinderung auszugleichen,

soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.

Auszug – §33 Abs. 1, Satz1 SGB V

Heilmittel

Heilmittel im Sinne des SGB V sind persönlich zu erbringende, ärztlich verordnete medizinische Dienstleistungen, die nur von Angehörigen entsprechender Gesundheitsfachberufe geleistet werden dürfen. Versicherte der Krankenkassen haben grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln.

Das SGB  V kennt keine Definition des Begriffs „Heilmittel“. Die Heilmittel-Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses konkretisiert diesen jedoch. Demnach fallen unter Heilmittel Maßnahmen

  1. der physikalischen Therapie,
  2. der podologischen Therapie,
  3. der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
  4. sowie Maßnahmen der Ergotherapie.

Therapeutische Leistungen mit Heilmitteln dürfen nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden. Podologische Therapie, d.h. med. Fußpflege bei Diabetes-Patienten führt der Podologe aus.
Maßnahmen der

  • Physikalischen Therapie werden von Physiotherapeuten, Masseuren und Bademeistern durchgeführt.
  • Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie erbringen Logopäden und Sprachheilpädagogen.
  • Ergotherapie werden von Ergotherapeuten erbracht.

Sächliche Heilmittel fallen unter den Begriff des Hilfsmittel.