Pflichtversicherung
Der Gesetzgeber hat in § 5 SGB V eine ganze Reihe von Gründen für eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zusammengefasst. Für Menschen mit Behinderung stehen verschiedene Möglichkeiten zur Versicherung in der GKV zur Verfügung. Dabei ist zu beachten, dass diese nicht frei gewählt werden können, sondern werden durch das Gesetz festgelegt.
Für Menschen mit geistiger Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind besteht eine Pflichtversicherung – § 5 Abs. 1 Nr.7 SGB V. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegekasse werden vom zuständigen Kostenträger an die Krankenkasse gezahlt. Im Eingangs- und Berufsbildungsbereich zahlt die Agentur für Arbeit die Beiträge. Nach dem Wechsel in den Arbeitsbereich entrichtet die Werkstatt die Beiträge.
Auszug aus § 5 SGB V – Nr. 6 und Nr 7. sind von besonderer Bedeutung für Menschen mit Behinderung
(1) Versicherungspflichtig sind
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen ….
2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, …
3. Landwirte, …
4. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung
oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in
Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit
tätig sind,
8. behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser
Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen
Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den
Träger der Einrichtung,
9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, ….
10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne
Arbeitsentgelt verrichten, …
11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente ….
11a. Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit …
12. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erfüllen und ….
13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5
oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit im Inland gehört hätten.