Zahn-Behandlung unter Vollnarkose

Nach § 27 und 28 Absatz 2 Sozialgesetzbuch-Fünftes Buch- (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf vertragszahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Die vertragszahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Vertragszahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der vertragsärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Hieraus folgt, dass Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, von den Versicherten nicht beansprucht werden können, die  Leistungserbringer dürfen sie nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot nach§ 128GB V).

Eine Zahnbehandlung kann grundsätzlich in örtlicher Betäubung (Lokalanästhesie) erfolgen.

Eine Behandlung unter Vollnarkose gehört lediglich dann zur vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht angezeigt ist. Dies bedeutet, dass nur in folgenden Fällen eine Vollnarkose eine Kassenleistung darstellt:

  • bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sofern wegen mangelnder Kooperationsfähigkeit und/ oder durch den
    Eingriff bedingt eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist.
  • bei Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung
    und/oder
  • schwerer Dyskinesie bei akut entzündlichen Prozessen, die ein sofortiges Eingreifen
    erfordern und bei denen durch eine Lokalanästhesie keine Schmerzfreiheit zu
    erzielen ist
  • bei Unverträglichkeit oder Wirkungslosigkeit des Lokalanästhetikums

Eine Behandlung unter Vollnarkose kann somit nur dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden, wenn eine der o.g. Voraussetzungen erfüllt ist. Die Entscheidung, ob eine medizinische Notwendigkeit vorliegt, trifft allein der behandelnde Zahnarzt.

Sofern die medizinische Notwendigkeit für eine zahnärztliche Behandlung unter Vollnarkose vorliegt, kann diese Vollnarkose über die Krankenversichertenkarte abgerechnet werden.

Eine Kostenübernahmeerklärung seitens der Krankenkasse bedarf es bei gegebener medizinischer Notwendigkeit nicht.