Assistenzleistungen – § 78 Bundesteilhabegesetz

Menschen mit Behinderungen haben seit Anfang 20218 einen Rechtsanspruch auf Assistenzleistungen – Bundesteilhabegesetz. Es handelt sich dabei um eine Leistung der Sozialen Rehabilitation (sozialen Teilhabe).

Sind die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe erfüllt, können auch  Assistenzleistungen in Anspruch genommen werden.

Der Rechtsanspruch auf Assistenzleistungen bezieht sich auf die Assistenzleistungen, die zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages erforderlich sind. Darin auch Angebote sind einschließlich der Tagesstrukturierung von Menschen mit Behinderungen im Sinne der Eingliederungshilfe benötigt werden. Im Gesetz werden Beispiele benannt,  diese  Beispiel sind jedoch kein abschließender Leistungskatalog.