Bedarfsberechnung

Die Berechnung des Bedarfs ist erforderlich, um festzustellen, ob der Antragsteller tatsächlich hilfebedürftig ist. Der Antragsteller ist bei Antragstellung verpflichtet, alle Einkünfte die er erzielt darzulegen. er muss auch Angaben zu seinen Vermögensbeständen machen.
(Was ist Einkommen?)

Auf der Grundlage der Antragsdaten wird das Sozialamt den Bedarf und das Einkommen berechnen. Die Gegenüberstellung ergibt dann den tatsächlichen Bedarf des Antragstellers.

Der Bedarf eines Alleinstehenden berechnet sich wie folgt:

Regelsatz 409,00 €
Mehrbedarf * 69,53 €
Kosten der Unterkunft 352,53 €
Gesamtbedarf 831,06 €

* Mehrbedarf erhält der Leistungsempfänger der schwerbehindert ist und dem das Merkzeichen „G“ zuerkannt wurde

Der Bedarf eines (Ehe-)Paars berechnet sich wie folgt:

Regelsatz für Haushaltsvorstand 399,00 €
Mehrbedarf * 67,83 €
Regelsatz für Partner/in 353,00 €
Mehrbedarf * 60,01 €
Kosten der Unterkunft 433,52 €
Gesamtbedarf 1364,92 €

* Mehrbedarf erhält der Leistungsempfänger der schwerbehindert ist und dem das Merkzeichen „G“ zuerkannt wurde

Berechnung für Eltern mit einem 10-jährigen Kind

Regelsatz für Haushaltsvorstand 368,00 €
Mehrbedarf * 62,56€
Regelsatz für Partner/in 368,00 €
Mehrbedarf * 62,56 €
Regelsatz für 10-jähriges Kind 291,00 €
Kosten der Unterkunft 522,52 €
Gesamtbedarf 1.674,64 €

* Mehrbedarf erhält der Leistungsempfänger der schwerbehindert ist und dem das Merkzeichen „G“ zuerkannt wurde

Wohnen bei den Eltern

Wie bereits in den Beitrag „Bedarfs- und Einkommensberechnung“ dargestellt, werden durch das zuständige Sozialamt die Einkommen des Antragstellers festgestellt. Gleichzeitig wird aber auch ermittelt, welcher Bedarf dem Einkommen gegenübersteht.

Der Bedarf setzt sich wie folgt zusammen:

Regelsatz (RS) für Haushaltsangehörigen über 18 Jahre 327,00 €
Mehrbedarf – 17% des RS * 55,59 €
Kosten der Unterkunft (Miete und Nebenkosten = Bruttokaltmiete) Bruttokaltmiete ./. Zahl d. Bewohner
Kosten für Heizung und Warmwasser Abschlag ./. Zahl d. Bewohner
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Ein Beispiel für eine Bedarfsberechnung:

Ein junger Mensch mit einer Behinderung und dem Merkzeichen „G“ in Ausweis beantragt beim zuständigen Sozialamt Grundsicherung (Kapitel 4 nach SGB XII – Sozialhilfe). Der junge Mensch lebt noch bei seinen Eltern mit einer minderjährigen, schulpflichtigen Schwester zusammen. Die Familie lebt zur Miete und zahlt für die Bruttokaltmiete 640,00 Euro und einen Abschlag für Heizung und Wahrwasser in Höhe von 60,00 Euro. Der junge Mensch geht in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten. Dort verdient er 120,00 Euro im Arbeitsbereich. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden von der Werkstatt getragen.

Der Bedarf berechnet sich wie folgt:

Regelsatz (RS) für Haushaltsangehörigen über 18 Jahre 327,00 €
Mehrbedarf – 17% des RS * 55,59 €
Kosten der Unterkunft 640,00 ./.4 Pers 160,00 €
Kosten für Heizung und Warmwasser 60,00 ./. 4 Pers. 15,00 €
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entfällt
Gesamtbedarf 557,59 €

Der Gesamtbedarf des jungen Menschen beläuft sich auf 524,83 Euro. Dieser Betrag setht seinem Einkommen von 120,00 Euro gegenüber.

Die Berechnung des Einkommens aus Werkstattlohn ist recht kompliziert.

§ 82 Abs. 3 S.2
„Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen.“

Im SGB XII gibt es eine etwas umständliche Formulierung zur Berechnung des Teils von Werkstatt-Einkommen, der vom Sozialamt nicht auf den Bedarf angerechnet werden. Weitere Informationen zur Berechnung des freibleibenden Werkstattlohns finden Sie hier.

Wohnen in der eigenen Wohnung

Wie bereits in den Beitrag „Bedarfs- und Einkommensberechnung“ dargestellt, werden durch das zuständige Sozialamt die Einkommen des Antragstellers festgestellt. Gleichzeitig wird aber auch ermittelt, welcher Bedarf dem Einkommen gegenübersteht.

Der Bedarf setzt sich wie folgt zusammen:

Regelsatz (RS) für Haushaltsangehörigen über 18 Jahre 391,00 Euro
Mehrbedarf – 17% des RS * 66,74 Euro
Kosten der Unterkunft
(Miete und Nebenkosten = Bruttokaltmiete)
Kosten für Heizung und Warmwasser Abschlag an Mieter/Versorger
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Beitrag an KV und PV

* Der Mehrbedarf wird gewährt, wenn der Antragsteller einen Schwerbehindertenausweis hat und dem  das Merkzeichen „G“ zuerkannt ist.

Ein Beispiel für eine Bedarfsberechnung:

Ein junger Mensch mit dem Merkzeichen „G“ in Ausweis beantragt beim zuständigen Sozialamt Grundsicherung (Kapitel 4 nach SGB XII – Sozialhilfe).
Der junge Mensch lebt in seiner von ihm angemieteten Wohnung. Die Miete beträgt mit Nebenkosten 340,00 Euro. Der Abschlagsplan für die Kosten der Heizung und Warmwasserbereitung beträgt 55,00 Euro monatlich. Der junge Mann geht in einer Wekrstatt für behinderte Menschen arbeiten, daher werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Werkstatt entrichtet.

Der Bedarf berechnet sich wie folgt:

Regelsatz (RS) für Alleinlebende oder Haushaltsvorstände 409,00 €
Mehrbedarf – 17% des RS * 69,53 €
Kosten der Unterkunft bis 50 qm 340,00 €
Kosten für Heizung und Warmwasser 55,00 €
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entfällt
Gesamtbedarf 873,53 €

Der Gesamtbedarf des jungen Menschen beläuft sich auf 853 Euro. Diesem Betrag steht seinen Einkommen von 120,00 Euro gegenüber.

Die Berechnung des Einkommens aus Werkstattlohn ist recht kompliziert.

Vom Werkstattlohn wird ein achtel des Regelsatzes abgezogen. Ein Achtel des maßgeblichen Regelsatzes beträgt 48,88 Euro. Die Differenz beträgt 71,12 Euro. Zu dem Achtel des Regelsatzes 48,88 Euro werden  nun noch ein 25% der Differenz (71,12 Euro) = 17,78 Euro addiert.

Regelsatz 409 Euro ./. 8 = 48,88 Euro
Werkstattlohn – 48,88 =Differenz 120 Euro-48,88 Euro = 71,12 Euro
Differenz *25 % 71,12 Euro * 25% = 17,78 Euro
anrechnungsfreies Einkommen 48,88 Euro + 17,78 Euro = 66,66 Euro
vom Bedarf abzuziehendes Einkommen 120 Euro – 66,66 Euro = 53,34 Euro

Vom Bedarf in Höhe von 853 Euro darf das Sozialamt 53,34 Euro als Einkommen abziehen. An den jungen Mann werden daher 853,00 minus 53,43 Euro = 799,66 Euro ausgezahlt.
Miete und Abschlag an den Versorger können direkt vom Sozialamt an den Vermieter und das Versorgungsunternehmen überwiesen werden. Dies spart Kontoführungsgebühren so dass keine Schulden auflaufen können.

Wohnen in einer Wohngemeinschaft

Wohnt der Leistungsempfänger in einer Wohngemeinschaft, wird der Regelsatz berechnet, wie wenn er allein leben würde. Die Kosten der Unterkunft (Miete, Nebenkosten) und die Kosten für Heizung und Warmwasser werden anteilig gezahlt.