Die Grundsicherung im Alter und voller Erwerbsminderung

Die Grundsicherung für Menschen ab dem 65. Lebensjahr oder Vollerwerbsgeminderte wurde 2003 eingeführt. Zunächst als eigeneständiges Gesetz. Am 1. Januar 2005 wurden die Leistungen der Grundsicherung in das Sozialgesetzbuch XII – Sozialhilfe eingefügt. Zum gleichen Zeitpunkt trat auch das Sozialgesetz II – Grundsicherung für Arbeitssuchende in Kraft.

Die Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt. Das bedeutet, es kommt nicht darauf an, dass der Träger der Sozialhilfe Kenntnis von einer Notsituation hat. Dies ist bei der Hilfe zum Lebensunterhalt anders.

Anspruchsvorausetzungen

Der anspruchberechtigte Personenkreis ist im Gesetz klar beschrieben.

  1. gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
  2. Menschen im Rentenalter
  3. Menschen mit Behinderung ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Während das Renteneintrittsalter klar im Gesetz geregelt ist, gibt es immer wieder Streit über den Begriff: „dauerhafte“ voll erwerbsgemindert. Wann ist ein zustand dauerhaft? Lesen Sie zu diesem Sachverhalt hier mehr.

Personen erhalten keine Leistungen, wenn der Ehe- oder Lebenspartner, die Eltern oder Kinder ein Einkommen vom über 100.00 Euro verdienen.

Grundsicherung wird, wie die Hilfe zum Lebensunterhalt in folgenden Bestandteilen gelistet.

1. Unterhalt Regelsatz
2. Unterkunft Miete und Nebenkosten
3. Heizung Abschlag an das Versorgungsunternehmen
4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung die Höhe der Beiträge wird von der Krankenkasse festgesetzt

Wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt werden die Regelsätze jährlich angepasst. Die Regelsatzverordnung gilt für alle Bundesländer.
Der Träger der Sozialhilfe kann auch bei dieser Leistungsart die Mitwirkung des Hilfeempfängers verlangen. Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers ist im SGB X geregelt.

Antrag auf Weiterbewilligung

Die Leistung der Grundsicherung werden für einen Zeitraum von einem Jahr bewilligt. In Dortmund schreibt das Sozialamt die Hilfeempfänger rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums an. Es besteht genügend Zeit den Antrag nebst weiterer Unterlagen beim Sozialamt einzureichen.

Kein Wohngeld

Wer Leistungen der Grundsicherung bezieht kann keinen Antrag auf Wohngeld stellen. Das Wohngeld wird quasi mit den Leistungen der Grundsicherung ausgezahlt.