Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL) wird auch als Sozialhilfe bezeichnet. Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz
- seiner Arbeitskraft,
- seines Einkommens oder
- seines Vermögens
selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (vgl. §2 SGB XII).
Diese Leistung wird vom zuständigen Sozialamt gewährt. Zuständig ist das Sozialamt in dessen Zuständigkeitsbereich der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Mit dem 01.01.2005 ist das Sozialgesetzbuch II Grundsicherung für Arbeitssuchende in Kraft getreten. Im Volksmund auch als Hartz IV bekannt. Seitdem erhalten erwerbsfähige Hilfesuchende Leistungen nach diesem Gesetz.
In der Hilfe zum Lebensunterhalt blieben die Menschen, die erwerbsfähig sind, in ihrer aktuellen Lebenssituation nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es auf Antrag oder durch bekannt werden der Notsituation von Amts wegen. In beiden Fällen ist der Hilfesuchende verpflichtet, bei der Beschaffung der erforderlichen Informationen mitzuwirken.
Nach SGB X hat jeder Hilfesuchende eine Mitwirkungspflicht. Dieser Pflicht muss er nachkommen, damit der zuständige Sachbearbeiter im Sozialamt die momentane Lebenssituation richtig einschätzen kann.
Der Bedarf
Damit sowohl der Sachbearbeiter als auch der Hilfeempfänger feststellen können, ob Hilfe zu leisten ist bzw. Hilfe beansprucht werden kann, muss feststehen, was zu einem menschenwürdigen Leben zählt. Dazu gibt das Gesetz Aufschluss. Es bemisst das menschenwürdige Leben in Bedarfen.
Grob gesagt zählen zu den Bedarfen eines Menschen folgende Dinge:
Das Gesetz wird durch eine Verordnung ergänzt. Sie nennt sich Regelsatzverordnung und wird regelmäßig aktualisiert. Sie besteht für alle Bundesländer.