Mitwirkungspflicht
Wer Sozialleistungen beantragt, hat dazu beizutragen, dass die für die Bearbeitung wichtigen Tatsachen mitgeteilt oder ermittelt werden können. Sozialgesetzbuch I regelt die Mitwirkung des Leistungsberechtigten in den §§60ff. Dies kann bedeuten, dass der Antragsteller eine Entbindung von der Schweigepflicht erteilen muss. Somit ist das Sozialamt berechtigt, erforderliche Auskünfte durch Dritte (zum Beispiel Ärzte) zu erhalten (§ 60 SGB I).
Der Leistungsberechtigte ist verpflichtet Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Wenn sich das Einkommen des Leistungsempfängers verändert, so muss dies direkt dem Sozialamt/JobCenter mitgeteilt werden. Wird das Einkommen weniger, liegt es im eigenen Interesse, dies dem Sozialamt mitzuteilen, damit die Differenz ausgeglichen wird. Verdient der Leistungsempfänger dagegen mehr pro Monat, wird das Sozialamt/JobCenter den Betrag verringern. Auch die Rückzahlung von Neben- oder Heizkosten an den Leistungsempfänger muss dem Sozialamt/JobCenter mitgeteilt werden. Neben- und Heizkosten gehören zum Bedarf und werden vom Sozialamt/JobCenter eins zu eins übernommen.
Anders verhält es sich bei einer Rückzahlung von zu viel gezahltem Stromabschlägen. Strom ist im Regelbedarf enthalten. Eine Rückzahlung muss nicht mitgeteilt werden.
Auf Verlangen muss der Leistungsberechtigte Beweismittel vorlegen,
so zum Beispiel
- den gültigen Schwerbehindertenausweis oder
- den Bescheid der Pflegekasse über die Pflegestufe,
- den Mietvertrag oder
- eine Bescheinigung des Vermieters
- Abschlagsplan des Versorgungsunternehmen für die Heizkosten
- Kontoauszüge – bis zu einem halben Jahr rückwirkend
Hat das Sozialamt oder ein anderer Leistungsträger Vordrucke für die Antragstellung erstellt, sollen dies benutzt werden (§ 60 Abs. 2 SGB I). In Dortmund und vielen anderen Kreiesen und Städten wurden Vordrucke für die Beantragung der Leistungen der Grundsicherung entwickelt. Oft sind die Vordrucke sogar im Internet zugänglich. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat einen eigenen Vordruck ins Netz gestellt. An diesem Vordruck orientieren sich die meisten Vordrucke der Kreise und Städte. Zu dem Vordruck kommen Sie hier. Die Stadt Dortmund hat ihren Vordruck für den Antrag noch nicht ins Netz gestellt. Sie eine verwaltungsinterne Anweisung erlassen, dass der Antrag auf Grundsicheurng nur von eime Mitarbeiter des Sozialamtes aufgenommen werden kann. Einen ausgefüllten Antrag nebst Unterlagen werden dort nicht angenommen.
Der Leistungsträger (Sozialamt/Jobcenter) kann vom Antragsteller verlangen, dass dieser persönlich erscheint. Einen Hausbesuch muss er in der Regel dagegen nicht dulden (§ 61 SGB I). Hat das Sozialamt berechtigte Zweifel, dass die Angaben im Antrag richtig gemacht wurden, kann es dies jedoch vor Ort überprüfen.
Wer Leistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungen unterziehen. Diese Pflicht besteht nur soweit diese Untersuchungen für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind (§ 62 SGB I). Bei schmerzhaften Untersuchungen endet die Pflicht zur Mitwirkung.
Folgen fehlender Mitwirkung
Bei fehlender Mitwirkung kann der Leistungsträger die Leistungen ohne weitere Ermittlungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen (§ 66 SGB I). Dies ist nur möglich, wenn der Leistungsberechtigte schriftlich darauf hingewiesen wurde. Zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht muss eine angemessene Frist gesetzt werden. Bei Nachholung der Mitwirkung durch den Leistungsberechtigten oder seinen gesetzlichen Vertreter ist eine Nachgewährung möglich.
Grenzen der Mitwirkung
Der Leistungsberechtigte muss aber nicht alles dulden, was der Sozialleistungsträger von ihm verlangt. § 65 SGB I begrenzt daher die Pflicht.
Nach Absatz 1 der Paragrafen bestehen die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 nicht,
- …
- ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
- 3. soweit der Leistungsträger (Sozialamt/JobCenter) sich die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann und das mit einen geringeren Aufwand als der Leistungsberechtigte kann.
Der Leistungsberechtigte muss nach Absatz 2 keine Behandlungen und Untersuchungen dulden,
- bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden kann, - die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
- die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden.