Regelsätze in Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt SGB XII ab 1.1.2022

Die Regelsätze der Grundsicherung (GruSi) und der Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL) werden jährlich angepasst.

  • Regelbedarfsstufe 1: Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Nummer 2 (Regelbedarfsstufe 2) gilt.
  • Regelbedarfsstufe 2: Für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt. Die Regelbedarfsstufe 2 gilt auch für Menschen mit Behinderungen, die in der sogenannten besonderen Wohnform leben.
  • Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung). – 2 –
  • Regelbedarfsstufe 4: Für eine Jugendliche oder einem Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Regelbedarfsstufe 5: Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
  • Regelbedarfsstufe 6: Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
    Quelle BMAS Zugriff am 16.11.2021 Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) (bmas.de)

Die Stellung im Haushalt kann

  • Haushaltsvorstand,
  • Partner oder
  • Haushaltsangehöriger sein
  • Bewohner einer besonderen Wohnform
  • Bewohner eine stationären Wohnform.

Der maßgeblich Regelsatz ergibt sich somit aus der Kombination aus dem Alter und der Stellung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft.

Die Zahlung des Regelsatzes erfolgt – gemeinsam mit den sonstigen Leistungsteilen – monatlich im Voraus.

In der Regel wird die Zahlung per Überweisung auf das Girokonto des Leistungsempfängers vorgenommen.

Für betreute Menschen gilt: Das Girokonto sollte nicht das Konto der Eltern sein. Hintergrund ist, die Vermögensstände der betreuten Person und der der Eltern nicht vermischt werden. Dies ist sowohl für das Sozialamt als auch für das Betreuungsgericht wichtig.

Regelsätze  gültig ab 1.1.2022 Regelsatz *Mehrbedarf
§ 30 Abs.1
SGB 12
Regelbedarfsstufe  1
(Haushaltsvorstand und
Alleinstehende)
449,00 € 76,33 €
Regelbedarfsstufe  2
(volljährige Partner/in innerhalb
einer Bedarfsgemeinschaft)
404,00 € 68,68 €
Regelbedarfsstufe 3
(Haushaltsangehörige ab Vollendung
des 18. Lebensjahres, die keinen eigenen
Haushalt führen, weil sie im Haushalt
einer anderen Person leben)
360,00 € 61,20 €
Regelbedarfsstufe  4
(Jugendliche 14 bis einschließl. 17 Jahre)
376,00 € Für diese Regel-bedarfsstufen
ist kein  Mehrbedarf vorgesehen.
Regelbedarfsstufe  5
(Kinder  6 bis einschließl. 13 Jahre)
311,00 €
Regelbedarfsstufe  6
(Kinder  unter 6 Jahre)
285,00 €
Alle Zahlen ohne Gewähr

* Mehrbedarf erhält der  Leistungsberechtigte, der eine anerkannte Schwerbehinderung (§152  Abs. 4 SGB IX), das Merkzeichen „G“ zuerkannt bekommen hat und der Schwerbehindertenausweis gültig ist.

Im § 30 SGB XII sind noch weitere Mehrbedarfe geregelt, die hier aber nicht referiert werden sollen.

Weitere Mehrbedarfe die im § 30 SGB XII geregelt sind, finden Sie hier.