Merkzeichen im Ausweis
Merkzeichen – Voraussetzungen
Der Schwerbehindertenausweis kann eine Reihe von Eintragungen, den sogenannten Merkzeichen, enthalten, mit denen verschiedene Nachteilsausglieche verbunden sind. Die folgende Darstellung gibt einen kurzen Überblick.
Bereits die Farbgestaltung des Ausweises gibt Aufschluss über eingetragene Merkzeichen.
So gibt es den Ausweis in grüner Grundfarbe. Daneben gibt es den Ausweis des linke Seite grün und die rechte Seite orange ist. Dieser Ausweis ist der Freifahrtausweis und wird gebehinderten, gehörlosen und hiflosen Menschen ausgehändigt.
Merkzeichen | wird erteilt wenn |
G |
bedeutet erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gehbehindert. Das Merkzeichen erhält, wer infolge einer alterunabhängigen Einschränkung des gehvermögens Wegstrecken bis 2 km bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde nicht ohne erhebliche Schwiergikeiten oder Gefahren gehen kann. Die Gehbehinderung kann auch durch innere Leiden veursacht sein, durch Anfälle oder Orientierungsstörungen. |
aG |
bedeutet, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt; Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich Unterschenkel- oder Armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem angeführten Personenkreis gleichzustellen sind. |
Die Beeinträchtigung des Orientierungsvermögens reicht nicht aus.
H
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass jeden Tag für die Dauer von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei alltäglichen Verrichtungen (z. B. An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft) fremde Hilfe geleistet werden muss.Wer von der Pflegeversicherung in die Pflegestufe III eingestuft wurde, erhält stets das Merkzeichen H. Bei Pflegestufe I liegt in der Regel noch keine Hilflosigkeit im Sinne des Schwerbehindertenrechtes vor. Ausnahme: Es ständige Bereitschaft zur Übernahme der Verrichtungen erforderlich oder ein hohes Maß an Aufsicht. Bei Pflegestufe II kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Bei Kindern gelten für die Hilflosigkeit besondere Kriterien.
B
Mit dem Merkzeichen B wird die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen.Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind.
Voraussetzung ist außerdem, daß der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und zugleich das Merkzeichen G, H oder Gl zusteht.
RF
Dieses Merkzeichen erhalten Menschen, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich nicht teilnehmen können.
Außerdem muß der GdB mindestens 80 betragen. Voraussetzung ist zusätzlich, daß auch mit Hilfe von Begleitpersonen und technischen Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl, Inkontinenzartikeln) eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht möglich ist. Es genügt nicht, daß sich nur die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen – bestimmter Art – verbietet, sondern es muss allgemein unmöglich sein, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen.
Außerdem erhalten das Merkzeichen RF Blinde und Sehbehinderte mit einem GdB von mindestens 60 wegen der Sehbehinderung sowie Hörgeschädigte mit einem GdB von mindestens 50 wegen der Hörbehinderung.
Bitte beachten Sie: Bestimmte Personen mit geringem Einkommen können auch ohne Merkzeichen RF von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, so zum Beispiel Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (SGB XII, Kap. 4).