Personenkreis
Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Diese Ziele verfolgt das Sozialgesetzbuch 9 (IX). Es will behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen zur Verfügung stellen und verpflichtet die Rehabilitationsträger nach deren geltenden Leistungsgesetzen, Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Benachteiligungen sollen vermieden oder ihnen entgegengewirkt werden.
Besondere Erwähnung finden dabei die besonderen Bedürfnisse behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder. Es greift die Ziele des § 1 Sozialgesetzbuches 1 auf und präzisiert sie für den Personenkreis der Menschen mit Behinderung.
- ein menschenwürdiges Dasein sichern,
- gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, schaffen,
- die Familie schützen und fördern,
- den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit ermöglichen und
- besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abwenden oder ausgleichen.
In Absatz 1 des § 2 definiert das Gesetz wer behindert ist:
„Menschen sind behindert, wenn ihre
- körperliche Funktion,
- geistige Fähigkeit oder
- seelische Gesundheit
mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“ Der Faktor Zeit spielt in der Definition eine wichtige Rolle: Wer weniger als sechs Monate erkrankt ist, kann nicht als behinderter Menschen gelten. Ein weiterer wichtiger Faktor ist der Vergleich mit der gleichaltrigen Bevölkerung. Hier darf nicht jung mit alt verglichen werden.
Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Zudem müssen sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Menschen, bei denen nicht ein Grad von 50 vorliegt, sind behindert und können schwerbehinderten Menschen gleich gestellt werden.