Aus stationärem Wohnen wurden besondere Wohnformen (ab 01.01,2020)
Zum 1.1.2020 mussten alle Wohnheimverträge angepasst werden
Durch die dritte Stufe des Bundesteilhabegesetzes wurde aus den stationären Wohnformen besondere Wohnformen. Dies ist nicht nur ein neuer Name sondern hat auch große Veränderungen in der Finanzierung mit sich gebracht.
Bisher hat der Träger der Eingliederungshilfe – in NRW die beiden Landschaftsverbände LVR und LWL – die Kosten für die Fachleistungen und die Unterkunft an den Leistungserbringer gezahlt,
Zum 1.1.2020 wurden die Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen getrennt. Für Bewohner*innen ohne ausreichendes Einkommen oder Vermögen, mussten bei den zuständigen Sozialämtern Antrag auf Leistungen der Grundsicherung gestellt werden.
Der Leistungsberechtigte (Bewohner*in) muss seit dem 1.2. 2020 Kosten für die Unterkunft, Lebenshaltung und Hauswirtschaft direkt an den Leistungserbringer (Wohnheim) zahlen. Es entfällt der Barbetrag und die Bekleidungshilfepauschale.
Die Fachleistungen (Betreuungskosten) werden weiterhin vom Träger der Eingliederungshilfe an den Leistungserbringer gezahlt
Ausschluss der Anpassung bei verändertem Gesundheitszustand oder Pflegebedarf
In Absatz 4 des § 8 kann der Unternehmer (Wohnheimträger) seine Pflicht zur Anpassung seiner Leistungen bei verändertem Pflege- oder Betreuungsbedarf, durch gesonderte Vereinbarung mit dem Verbraucher (Bewohner/in) bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist nur wirksam, soweit der Unternehmer unter Berücksichtigung des dem Vertrag zugrunde gelegten Leistungskonzepts daran ein berechtigtes Interesse hat und dieses in der Vereinbarung begründet. Die Belange behinderter Menschen sind besonders zu berücksichtigen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Der Auschluss der Anpassung ist vor Abschluss des Vertrages dem Bewohner bekannt zu geben. Eine Anpassung des § 8 Abs. 4 WBVG war nur in der Übergangszeit bis Mai 2010 für bestehende Verträge zulässig. Aus Sicht des Betreuungsverein ist eine Anpassung der Verträge jetzt nicht mehr möglich.
Wir sind mit dem Träger im Gespräch und warten derzeit noch auf die Begründung dieser sehr späten Anpassung seiner Verträge.
Weitere Infos folgen in Kürze.