Die Regelsätze der Grundsicherung (GruSi) und der Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL) werden jährlich angepasst. Die untenstehenden Regelsätze sind seit dem 01.01.2017 gültig.
Die Regelsätze orientieren sich am Alter des Hilfeempfängers und an seiner Stellung im Haushalt.
Die folgende Alters- und Bedarfsgruppen werden in der Regelsatzverordnung unterschieden.
- Regelbedarfsgruppe 1: Erwachsene in einer Wohnung, Wohngeiemnschaft aber nicht in einer Partnerschaft
- Regelbedarfsgruppe 2: Partner in eriner Wohnung, neue Wohnform nach dem Bundesteilhabegesetz
- Regelbedarfsgruppe 3: Volljährige unter 25 Jahre i Haushalt der Eltern (SGB II), Erwachsene in stationärer Einrichtung
- Regelbedarfsgruppe 4: Jugendliche zwischen 14 – 17
- Regelbedarfsgruppe 5: Kinder zwischen 6 und 13
- Regelbedarfsgruppe 6: unter 6
Der maßgeblich Regelsatz ergibt sich somit aus der Kombination aus dem Alter und der Stellung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft.
Stellung in der Bedarfsgemeinschaft:
- Alleinstehend – Haushaltsvorstand
- Partner
- Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft
Regelsatz gültig ab 01.01.2016 | Regelsatz | *Mehrbedarf § 30 Abs.1 SGB 12 |
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Regelbedarfsstufe 1 | 409,00 € | 69,53 € |
Regelbedarfsstufe 2 | 368,00 € | 62,56 € |
Regelbedarfsstufe 3 | 327,00 € | 55,59 € |
Regelbedarfsstufe 4 | 306,00 € | Für diese Regelbedarfsstufen ist kein Mehrbedarf vorgesehen |
Regelbedarfsstufe 5 | 270,00 € | |
Regelbedarfsstufe 6 | 237,00 € | |
* Mehrbedarf erhält der Leistungsberechtigte, der eine anerkannte Schwerbehinderung (69 SGB IX) und das Merkzeichen „G“ zuerkannt bekommen hat. |
Im § 30 SGB XII sind noch weitere Mehrbedarfe geregelt, die hier aber nicht referiert werden.
Weitere Mehrbedarfe die im § 30 SGB XII gereglt sind, finden Sie hier.