Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist eine persönliche und selbstbestimmte Vorsorge. Sie soll, für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen, dem gerichtlich bestellten Betreuer Anweisungen erteilen, welche Wünsche der Verfasser hat.

Eine Hinterlegung beim Betreuungsgericht ist in Nordrhein-Westfalen zurzeit nicht möglich. Daher sollte eine Betreuungsverfügung anderen Menschen bekannt sein und gut auffindbar aufbewahrt werden.

Beim Verfassen der Betreuungsverfügung kann die Vorsorgevollmacht eine Vorlage sein. An ihr kann sich der Verfasser orientieren. Das Gericht kann den bestellten Betreuer anhand der Betreuungsverfügung überwachen, ob er im Sinne des betroffenen gehandelt hat.

Somit lassen sich in der Betreuungsverfügung Wünsche zu folgenden Lebensbereichen formulieren:

  • Medizinische Versorgung – Untersuchungen, Behandlungen und dem Hinweis auf eine bestehende Patientenverfügung
  • Wohnform und Wohnort – was soll geschehen, wenn es aus eigener Kraft nicht mehr geht?
  • Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden
  • Veraltung und Umgang mit dem Vermögen – Anlegung, Darlehn, Kredite, Schenkungen,

Anders als in der Vorsorgevollmacht kann folgendes nicht verfügt werden:

  • Entgegennahme und Öffnen der Post – die entscheidet der Richter
  • Vertretung gegenüber Gericht – der gesetzliche Betreuer ist durch §1902 BGB automatisch dazu berechtigt
  • Geltung über den Tod hinaus – die Betreuung endet mit dem Tod der betreuten Person
  • Untervollmacht – der bestellt Betreuer darf keine Untervollmacht erteilen, er bleibt verantwortlich,

Weitere Informationen erhalten Sie durch die Broschüre zum Betreuungrecht vom Bundesministerium für Justiz.